Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
1.) Geltungsbereich
1 – Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bestimmungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2 – Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.
2.) Angebote und Vertragsabschluss
1 – Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2 – Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3 – Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
4 – Die Angestellten des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
3.) Zahlung
1 – Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu leisten, wenn nicht schriftlich ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
2 – Bei Bereitstellung sehr großer Materialmengen oder sehr teurer Materialien und Vorleistungen kann hierfür eine Vorauszahlung verlangt werden.
3 – Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig fest- gestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehalten und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt 4.)3 nicht nachgekommen ist.
4.) Zahlungsverzug
1 – Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung, sowie sofortige Bezahlung aller Rechnungen, mit deren Bezahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware oder Leistungen zurückhalten, sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
2 – Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 15% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
3 – Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
5.) Lieferung
1 – Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2 – Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3 – Kann der Liefertermin durch fehlerhafte Datenträger nicht eingehalten werden, so geht der Terminverzug nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
4 – Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden, es sei denn, der Verzug wurde vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
5 – Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
6 – Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
7 – Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
8 – Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
9 – Bei Vorliegen von durch den Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Auftraggeber gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf vier Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Auftragnehmer beginnt.
6.) Beanstandungen
1 – Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übergebenen Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteres Herstellung.
2 – Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
3 – Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Die Wandelung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der gelieferten Ware nur unerheblich mindert. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
4 – Mangel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5 – Bei Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
6 – Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt.
7 – Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
8 – Bei Fremdbelichtungen werden nur die Ergebnisse garantiert, welche im Auf- trag angegeben werden (Schriftarten, Größe, Materialart usw.) und dem beigegebenen Korrekturabzug entsprechen. Für Fehler, welche sich durch Inkompatibilität oder Satzfehler in den zu belichtenden Dateien ergeben, haften wir nicht.
7.) Mängel an angelieferten Textilien
Wir übernehmen keine Verantwortung für Schäden, die durch die Beschaffenheit des angelieferten Textilstückes verursacht werden und die wir nicht durch eine einfache, fachmännische Warenschau erkennen können (z.B. Schaden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes und der Nähte, ungenügende Echtheit von Färbungen und bereits vorhandenen Drucken, Einlaufen, Imprägnierungen, frühere unsachgemäße Behandlung, mitgelieferte Fremdkörper und andere verborgene Mängel), es sei denn, uns trifft ein Verschulden. Für entstandene Schäden an vom Kunden gelieferten Textilien durch Druck-, Farb- bzw. Wärmebehandlung, sowie für beiliegende Wertsachen übernehmen wir keine Haftung.
8.) Haftung für Fremdkörper
Wir übernehmen keine Haftung für:
Knöpfe, Schnallen, Reißverschlüsse, Fransen, modische Zubehör, Gürtelschnallen, Samtbesätze, Wandbehänge, Leder- und Kunstlederbesätze, alle Textilien ohne Pflegesymbole
9.) Eigentum, Urheberrecht
1 – Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Disketten, Stehsätze und Drucksiebschablonen bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.
2 – Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
10.) Verwahren, Versicherung
1 – Vorlagen, Filme, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Teilfertig- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2 – Sollen die vorstehend genannten Gegenstände soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
3 – Einstellvereinbarung für Fahrzeuge zur Beschriftung: Schäden, die bei Arbeiten am Fahrzeug entstehen, sind durch unsere Betriebshaftpflicht abgesichert. Diebstahl, Zerstörung oder Beschädigung durch Einbruch oder Vandalismus, Elementarschäden oder höhere Gewalt muss durch den Fahrzeugbesitzer über die eigene Kaskoversicherung geregelt werden. Das Risiko trägt der Kunde.
11.) Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
12.) Rücktritt
1 – Ergibt sich trotz vorheriger fachgemäßer Prüfung erst im Laufe einer sachgemäßen Bearbeitung, daß der Auftrag unausführbar ist, so können wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, daß der Auftraggeber einer möglichen Abänderung des Auftrages zustimmt
2 – Bei Rücktritt vom Vertrag hat der Auftraggeber nur einen Anspruch auf kostenlose Rückgabe des Gegenstandes in dem jeweiligen Zustand.
13.) Versand und Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Auftragnehmers unmöglich wird, bzw. falls sich der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
14.) Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1 – Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist Halle.
2 – Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
15.) Datenschutz
Im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes sind wir berechtigt, die im Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Auftraggeber zu verarbeiten und zu speichern.
Projekt Design
Sylke Liebrenz